Die Beteiligung junger Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) zu stärken ist ein erklärtes Ziel, welchem hohe Priorität beigemessen wird. Junge Menschen sind bei gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsprozessen einzubeziehen, denn Entscheidungen, die heute getroffen werden, tangieren die junge Generation meist besonders stark und sie müssen mit ihren Auswirkungen lange Zeit leben.
Um jungen Menschen Zugang zu einem der wichtigsten demokratischen Beteiligungsrechte – dem Wahlrecht – zu verschaffen, wurde in der FHH als eines der ersten Bundesländer das Wahlrecht ab 16 Jahren eingeführt. Die gesetzliche Änderung wurde 2012 vollzogen und seither können 16- und 17-Jährige ihre Stimme bei Bürgerschafts- und Bezirkswahlen sowie bei Volksinitiativen/Volksbegehren/Volksentscheiden abgeben. An den Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft konnten junge Menschen in Folge erstmalig im Jahr 2015 teilnehmen. (Siehe Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (§ 6 Wahlrecht), Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (§ 6 Wahlrecht) und Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (§ 20 Stimmrecht).)
Ein weiteres Element, um Jugendlichen die parlamentarische Demokratie näher zu bringen, bildet das Beteiligungsformat „Jugend im Parlament“ – ein Planspiel für Hamburger Schülerinnen und Schüler, welches die Hamburgische Bürgerschaft zusammen mit dem Kooperationspartner Politik zum Anfassen e. V. organisiert. Die Schülerinnen und Schüler schlüpfen hierbei in die Rolle von Abgeordneten, schreiben Anträge, debattieren im Plenum und versuchen ihre Mitschülerinnen und Mitschüler für ihre Ideen zu gewinnen.
Nachfolgend werden weitere Maßnahmen zur Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen aufgelistet. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf die Kinder- und Jugendhilfe. Darüber hinaus werden ausgewählte Maßnahmen der Kinder- und Jugendkultur, des Schulwesens und der kommunalen Mitwirkungsmöglichleiten genannt. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist ein Leitmotiv der Kinder- und Jugendhilfe, welches gesetzlich im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) normiert ist. Maßnahmen, die in der FHH zur Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ergriffen werden, lassen sich in fünf Schwerpunkte unterteilen:
a) Gesetzliche Vorgaben
Spezifische gesetzliche Regelungen zur Kinder- und Jugendbeteiligung sind im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AG SGB VIII) sowie im Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) normiert. Das KiBeG legt in § 23 (Mitwirkung der Kinder in der Tageseinrichtung) für die pädagogische Arbeit fest, dass Kinder entsprechend ihrer Entwicklungsmöglichkeiten aktiv in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden.
Im Jahr 2024 sind die Beteiligungsmöglichkeiten von jungen Menschen im AG SGB VIII deutlich gestärkt worden. Das AG SGB VIII wurde dahingehend geändert, dass für junge Menschen unter 27 Jahren eine verpflichtende Mindestmitgliederzahl von jeweils zwei Personen sowohl im Landesjugendhilfeausschuss (§ 13) als auch in den sieben bezirklichen Jugendhilfeausschüssen (§ 6) verankert ist. Da diese Ausschüsse wesentliche Beschlüsse zu Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe fassen und bei bezirklichen bzw. gesamtstädtischen Planungen, die auf die Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und deren Familien Einfluss nehmen, einbezogen werden, soll fortan die Stimme junger Menschen noch mehr Gehör finden und einen positiven Einfluss auf Entscheidungsfindungen nehmen.
Außerdem ist die Beteiligung von Vertretungen selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII gestärkt worden. So sind zukünftig nicht nur im Landesjugendhilfeausschuss, sondern auch in den Jugendhilfeausschüssen jeweils zwei Vertretungen selbstorganisierter Zusammenschlüsse als beratende Mitglieder vorgesehen. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII können nicht nur, aber insbesondere auch aus jungen Menschen unter 27 Jahren als Adressatenkreis des SGB VIII bestehen.
b) Vorgaben in Fachanweisungen, Förderrichtlinien und sonstigen Arbeitshilfen
Um die Beteiligung junger Menschen in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen, ist diese wichtige Querschnittsaufgabe in den fachlichen Vorgaben der FHH implementiert. Außerdem regelt die „Globalrichtlinie für die regionale Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit“ sowie die „Globalrichtlinie Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe“ die Aufgabenwahrnehmung der Bezirksämter im entsprechenden Arbeitsbereich und definiert Kinder- und Jugendbeteiligung als ein Arbeitsprinzip, welches bei der Angebotsgestaltung zu berücksichtigen ist.
Für den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) ist die „Fachanweisung Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)“ samt entsprechender Arbeitsrichtlinien handlungsleitend. Sie sehen vor, dass die Entwicklung passgenauer Hilfen durch den ASD im Zusammenwirken der betroffenen jungen Menschen zu erfolgen hat. Zudem sind im Rahmen von Musterleistungsvereinbarungen die leistungserbringenden Personen der Hilfen zur Erziehung dazu angehalten, ihre pädagogische Arbeit an den Bedarfen der betreuten Kinder und Jugendlichen auszurichten und diese bei der Ausgestaltung zu beteiligen.
Der Landesförderplan „Familie und Jugend“ (LFP) ist ein Instrument, mit dem Maßnahmen freier Träger der Jugendhilfe, z. B. in den Bereichen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit, finanziell gefördert werden. Einerseits definiert der LFP Kinder- und Jugendbeteiligung als Strukturprinzip, welches bei allen geförderten Maßnahmen zu berücksichtigen ist. Andererseits umfasst der LFP eine gesonderte Förderposition zur Bekanntmachung von Kinderrechten und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.
c) Projektförderung
Die Förderposition des Landesförderplans zur Bekanntmachung von Kinderrechten und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist u. a. auch Grundlage für die Förderung der seit Anfang 2024 tätigen Fachstelle Kinder- und Jugendbeteiligung, die sich sowohl an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie an Fach- und Führungskräfte von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe richtet. Zu den Aufgaben der Fachstelle zählen u. a. die begleitende und unterstützende Implementierung von Beteiligungsformaten und -strukturen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und die Qualifizierung von Fach- und Führungskräften.
Kinderrechte- und Beteiligungsprojekte werden darüber hinaus über den Länderfonds „Rechte und Beteiligung von Hamburger Kindern und Jugendlichen“ gefördert, den die Sozialbehörde in Kooperation mit dem Deutschen Kinderhilfswerk (DKHW) seit 2018 betreibt. Das jährliche Budget des Länderfonds umfasst 40.000 Euro, wobei jeweils 20.000 Euro von der FHH und dem DKHW eingebracht werden.
Ein besonderes gefördertes Projekt bildet die Kinderstadt Hamburg, die 2024 zum bereits dritten Mal durchgeführt wurde. Hierbei handelt es sich um ein partizipatives, kostenfreies Ferienprojekt für 7- bis 15-Jährige in den ersten beiden Wochen der Schulsommerferien. Die jungen Teilnehmenden bauen ihre eigene Stadt und organisieren das gemeinsame Zusammenleben, indem sie selbst Entscheidungen treffen, Diskussionen führen und an selbst initiierten Stadtversammlungen teilnehmen. Dies fördert ihr Verständnis für demokratische Prinzipien und ermutigt sie, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen. Erwachsene bleiben unterstützend im Hintergrund.
d) Qualifizierung
Um Kinder und Jugendliche in der alltäglichen Praxis der Einrichtungen gut beteiligen zu können, kommt der Qualifizierung von Fachkräften eine besondere Rolle zu. Daher bietet das Sozialpädagogische Fortbildungszentrum Hamburg Fortbildungen an, die sowohl gesetzliche Hintergründe als auch die zentralen Beteiligungsmethoden in Präsenz und digitaler Form sowie Projektmanagementkompetenzen vermitteln. Darüber hinaus bieten diverse Fachtage die Möglichkeit zu einem intensiven Austausch und zur Vernetzung.
e) Vernetzung
Die Stärkung von Kinder- und Jugendbeteiligung ist eine Querschnittsaufgabe, die die Vernetzung diverser Akteure, die Angebote für junge Menschen konzipieren und vorhalten, erforderlich macht. In Folge wird u. a. die Vernetzung mit Stiftungen und Wissenschaft vorangetrieben.
Ferner wird im Rahmen der Arbeitsgruppe „Kinder- und Jugendbeteiligung“ zu einem regelhaften Austausch mit den sieben Hamburger Bezirksämtern eingeladen, u. a. um aktuelle bundes- wie landesweite Entwicklungen, Fördermöglichkeiten, Forschungsergebnisse sowie Best-Practice-Beispiele zu besprechen.
Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendkultur
Das 2024 seitens der Kulturbehörde neu vorgelegte Rahmenkonzept zur Förderung der Kinder- und Jugendkultur bildet die Grundlage für die Weiterentwicklung der kulturellen Angebote für junge Menschen in Hamburg. Basis des Konzepts ist u. a. ein Beteiligungsprozess mit Kindern und Jugendlichen. In dem Kindermanifest zur Kulturförderung, welches dem Rahmenkonzept vorangestellt ist, formulieren junge Menschen ihre Wünsche und Anliegen. Ihre Aussagen sind maßgeblich in das neue Rahmenkonzept eingeflossen und prägen somit die zukünftige Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur in Hamburg.
Im neuen Rahmenkonzept werden diverse Ziele formuliert, um eine innovative und zukunftsweisende Gestaltung der Kinder- und Jugendkultur in den nächsten zehn Jahren zu ermöglichen. Dazu soll ein multiprofessioneller Kinder- und Jugendkulturrat gegründet werden, der die Umsetzung des Rahmenkonzepts in Zusammenarbeit mit Fachleuten der Kinder- und Jugendkultur, den Fachbehörden sowie der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen steuern wird.
Maßnahmen im Rahmen des Schulwesens
Gemäß des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) stehen Schülerinnen und Schülern mehrere Mitwirkungsmöglichkeiten zur Verfügung, um sich aktiv in der Schule für ihre Anliegen zu engagieren. Neben der Wahl von Klassenvertretungen (§ 63), welche die Schülerinnen und Schüler insbesondere in Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung sowie bei Konflikten in der Klasse vertreten, gibt es den Schülerrat (§ 64), welcher die Interessen der jungen Menschen in der Schule insgesamt und gegenüber der zuständigen Behörde vertritt.
Dem Schülerrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, z. B. vor Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstands von grundsätzlicher Bedeutung. Aus dem Schülerrat heraus wird eine Schulsprecherin oder ein Schulsprecher gewählt (§ 65), die/der im Rahmen der Beschlüsse des Schülerrats die Schülerinnen und Schüler gegenüber Schulleitung, Lehrerkonferenz, Elternrat, Schulkonferenz und Schulvorstand vertritt.
Weitere Elemente zur Beteiligung der Schülerinnen und Schüler bilden die auf Schulkreisebene agierenden Kreisschulräte (§ 67) und auf Landesebene die Schülerkammer (§ 80).
Maßnahmen zur Stärkung kommunaler Kinder- und Jugendbeteiligung
Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) verpflichtet die sieben Hamburger Bezirksämter gemäß § 33, Kinder und Jugendliche angemessen zu beteiligen. Zu beteiligen ist immer dann, wenn die Interessen junger Menschen berührt sind, d. h. bei allen Planungen und Vorhaben mit Bezügen zur Lebenswelt junger Menschen. Hervorzuheben ist, dass es sich bei § 33 BezVG um eine Muss-Bestimmung handelt, die eine zwingende Beteiligung vorsieht. Mit dieser Regelung geht das BezVG zum Teil über Regelungen anderer Bundesländer hinaus, welche Soll- oder Kann-Bestimmungen in ihren Kommunalgesetzen verankert haben.
In den kommenden beiden Jahren wird in den Bezirken Altona und Wandsbek der Fokus auf die Realisierung des je neu beschlossenen bezirklichen Beteiligungskonzepts gelegt. Ein Beteiligungselement wird hierbei die Schaffung eines Jugendparlaments/-beirats sein. Beide Bezirke erhalten für ihre Konzeptrealisierung gesonderte finanzielle Förderung. Die weiteren Bezirke werden bei der eigenen Konzepterstellung begleitet und unterstützt.